Allgemeine Geschäftsbediungen
(Stand: Februar 2019)
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Abschlüsse und Lieferungen. Einkaufs- und/oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir. Sie binden uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Erhalt nicht nochmals widersprechen.
1. Angebote, Abschluss und Stornierung
1.1 Angebote der TrappInfra Formteil- und Anlagenbau GmbH (im Folgenden Lieferer) sind unverbindlich und freibleibend.
1.2 Für Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen (im Folgenden Ware) ist – soweit darüber keine andere Vereinbarung getroffen wurde – die Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
1.3. Der Kunde ist an seine vom Lieferer angenommene Bestellung gebunden. Erklärt sich der Lieferer aus Kulanz bereit, die Bestellung zu stornieren, so reduziert sich der vereinbarte Preis umpauschal 25 % für die ersparten Aufwendungen. Im übrigen steht dem Lieferanten der vereinbarte Preis zu.
2. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug
2.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, Fracht- und Verpackungskosten.
2.2 Ist die Ware zwei Monate nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, nicht ausgeliefert worden, so ist dieser berechtigt, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten, eine angemessene Entschädigung für entstandene Lagerkosten geltend zu machen, eine Preisanpassung zu verlangen. Der Preis ist um die dem Liefe- rer durch die Verzögerung entstandenen Mehrkosten zu erhöhen. Zu den Mehrkosten zählen insbesondere, aber nicht nur, zwischenzeitlich gestiegene Material- und Lohnkosten.
2.3 Rechnungen sind in Euro zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum (Zahlungsziel). Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist ihr Eingang beim Lieferer maßgeblich.
2.4 Bei einer Überschreitung des Zahlungsziels darf der Lieferer, unbeschadet anderer Rechte, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, berechnen.
2.5 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche bzw. -rechte unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Lieferzeit
3.1 Ist zwischen Lieferer und Kunde eine Lieferzeit vereinbart, so setzt deren Einhaltung voraus, dass der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat und alle kaufmännischen und
technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
3.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht weiter unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung des Lieferers durch seine Zulieferer.
3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
3.4 Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
3.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
3.6 Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so werden sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Kunden in der Summe auf 0,5% pro volle Woche der Verspätung, höchstens jedoch 5% des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung begrenzt, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Alle Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen durch den Kunden, egal aus welchem Rechtsgrund (im Folgenden: Vorbehaltsware). Das gilt einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus anderen, zeitgleich oder später geschlossenen Verträgen. Das gilt auch dann, wenn der Kunde eine Tilgungsbestimmung trifft.
4.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. die sicherungshalber abgetretenen Forderungen (vgl. Zf. 4.) zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Kunde darf die Ware verarbeiten und weiterveräußern, jedoch nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Gechäftsverkehrs und der folgenden Bestimmungen..
4.3 Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferer (als Hersteller i.S.d. § 950 BGB), jedoch ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeiteten Liefergegenstände gelten als Vorbehaltsware im obigen Sinne.
4.4 Wird die Vorbehaltsware mit Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, die dem Kunden gehören oder ihm unter einfachem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Gegenstände. Die entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im obigen Sinne.
4.5 Der Kunde darf die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen gewöhnlichen Bedingungen veräußern, solange er nicht im Verzug ist und die Forderungen aus der Veräußerung gemäß den Ziffern 4.6 bis 4.8 auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
4.6 Sämtliche Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 4.5 werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Sie dienen ihm im selben Umfang zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware.
4.7 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen (nicht vom Lieferer stammenden) Waren veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der Waren des Lieferers. Das gilt sinngemäß auch für Miteigentumsanteile nach Ziffer 4.4.
4.8 Ist die Forderung des Lieferers aus der Weiterveräußerung Gegenstand eines Kontokorrentverhältnisses des Kunden mit einem Dritten, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an den Lieferer abgetreten. Nach der Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis
zur Höhe desjenigen Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausgemacht hat.
4.9 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Der Lieferer kann diese Ermächtigung jederzeit widerrufen. Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung auf Anforderung des Lieferers gegenüber seinem Abnehmer sofort offen zu legen und sämtliche zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen.
4.10 Zur Abtretung seiner Forderungen aus der Weiterveräußerung ist der Kunde nur berechtigt, wenn der Lieferer dem zuvor schriftlich zustimmt.
4.11 Der Kunde hat den Lieferer unverzüglich (Im Regelfall per Fax) von einer Pfändung oder sonstige Zugriffe durch Dritte zu benachrichtigen und sämtliche erforderliche Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen.
4.12 Wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder wird der Kunde zahlungsunfähig, so ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen.
4.13 Wenn die durch den vorstehenden Eigentumsvorbehalt bestehenden Sicherungen die Forderungen des Lieferers insgesamt um mehr als 20 % übersteigen, ist er auf Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.
4.14 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden (insbesondere Zahlungsverzug), ist der Lieferer nach einer Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
5. Abweichungen bei der Beschaffenheit und Liefermenge
5.1 Der Lieferer behält sich handelsübliche und herstellungsbedingte Abweichungen bei Maßen, Oberflächenbehandlung, Gewicht und sonstigen Eigenschaften vor, soweit er nichts anderes zugesichert hat und soweit die Tauglichkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigt ist. Dasselbe gilt für technische Änderungen und Abweichungen von Zeichnungen oder Katalogen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Fertigung unter Anwendung der All-gemeintoleranz-Norm DIN EN ISO 13920, Genauigkeitsgrad C.
5.2. Zur Verfügung gestellte Muster zeigen nur unverbindlich die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware.
5.3 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge gelten als vertragsgemäß.
5.4. Teillieferungen sind zulässig.
6. Gefahrübergang, Gewährleistung, Beschränkung von Schadensersatzansprüchen
6.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk verlassen hat. Das gilt auch bei Teillieferungen oder bei Vereinbarung von Anlieferung oder Aufstellung. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Lieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich schriftliche Anzeige zu machen. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.
6.3 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge wird die Ware nach Wahl des Lieferers umgetauscht oder gegen Erstattung oder Gutschrift der vereinbarten Gegenleistung zurückgenommen oder der Minderwert erstattet; stattdessen ist der Lieferer auch zur Nachbesserung berechtigt. Bei Fehlmengen darf er nachliefern.
6.4 Erhält der Lieferer vom Kunden keine Gelegenheit zur Nachbesserung, ist er von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Das Recht zur Selbst- bzw. Ersatzvornahme besteht nur in nachweislich dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr nachweislich unverhältnismäßig großer Schäden. Der Lieferer ist unverzüglich zu benachrichtigen.
6.5 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Ausbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
6.6 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihmgesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteler lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
6.7 Schadensersatzansprüche z. B. aufgrund der Verletzung der Pflicht zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung, vertraglicher Nebenpflichten oder einem Verschulden bei Vertragsabschluss sowie unerlaubter Handlung sind, wenn sie nicht unmittelbar auf einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz beruhen, dem Lieferer gegenüber ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten begründet sind.
6.8 Der Höhe nach werden Schadensersatzansprüche auf den Wert des gelieferten Gegenstandes beschränkt.
6.9 Keine Gewähr wird übernommen im Falle ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme, gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß (vor allem Dichtungen und Membranen), unzureichender Wartung, nachlässiger Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneter Baugrund, chemische/elektrische/elektrochemische Eingriffe, soweit sie nicht vom Lieferer zu vertreten sind. Das gleiche gilt für unsachgemäße Änderungen oder Nachbesserungsversuche des Bestellers oder Dritter an der Ware.
6.10 Die Lieferer ist berechtigt, Gewährleistungsansprüche, insbesondere ein Nachbesserungsverlangen zurückzuweisen, solange der Kunde sich im Zahlungsverzug befindet.
6.11 Bei Herstellung von Sonderteilen ist der Kunde allein dafür verantwortlich, dass die Schutz- und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Für den Fall der Inanspruchnahme durch Dritte stellt der Kunde den Lieferer entweder von allen Ansprüchen bei Übernahme aller Kosten frei oder verschafft dem Lieferer die notwendigen Schutz- bzw. Urheberrechte. Die Geltendmachung sonstiger Rechte, wie etwa Leistung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung, wird hierdurch nicht beeinträchtigt.
7. Haftung
7.1 Kann der Liefergegenstand wegen schuldhafter fehlerhafter oder unvollständiger Beratung oder durch schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Regelungen der Ziffern 6, 7.2 und 8.
7.2 Für Schäden, die nicht an der ware selbst entstanden sind, haftet der Lieferant – egal aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat bei Mängeln der Ware, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden – egal aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten. Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers.
9.2 Als Gerichtsstand wird Potsdam vereinbart
10. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam sein, sind
die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit nicht berührt.